Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Vorbemerkung

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage aller vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und der Firma Liftmax, Wiesmannstraße 5b, 58511 Lüdenscheid. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen bei späte­ren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch dann, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

1.)      Vertragsabschluss

1. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt wurden. Anstelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei kurzfristigen Lieferungen die ausgestellte Rech­nung treten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den vom Besteller vorgelegten Unterlagen, Zeich­nungen und Plänen besteht für den Lieferanten keine Verbindlichkeit. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Auftragsbestätigung korrigiert und erneuert werden kann.

2. Alle Angebote sind freibleibend und in EURO-Wärung ausgestellt.

3. Zeichnungen, Skizzen, Muster usw. verbleiben im Eigentum des Lieferanten und sind zurückzugeben. Die vom Lieferan­ten hergestellten Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen usw. sind dessen geistiges Eigentum. Sie dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden.

4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung des Auftrags die Löhne oder die Materialkosten oder die gesetzli­che Umsatzsteuer, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen, so sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbar­tem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

Der Besteller ist zum Rücktritt von einem Auftrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluss und Übergabe erheblich übersteigt.

2.)      Lieferfristen

Die Lieferfristen und –termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Sie rechnen vom Tag der schriftli­chen Bestätigung an und werden mit bestem Wissen und Gewissen vom Lieferanten angegeben.

Gerät der Lieferant in Verzug, ist eine angemessene Nachlieferungsfrist zu stellen. Erteilt der Besteller später Zusatz- oder Erweiterungsaufträge, so verlängern sich die Fristen und Termine entsprechend.

3.)      Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt, sofern bei der Bestellung keine bestimmten Weisungen gegeben wurden, in handelsüblicher Weise ab Fabrik. Die Versandart bleibt, sofern der Besteller dies nicht ausdrücklich vorschreibt, dem Lieferanten überlassen.

2. Bei Lieferungen frei Ort oder Haus des Bestellers sind Reklamationen über den Versand nur dann rechtlich beachtlich, wenn der beanstandete Mangel ausdrücklich vom Auslieferer (Spediteur, Bahn, Post etc.) schriftlich bestätigt wurde.

4.)      Nicht durchgeführte Lieferungen

Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten den nachzuweisenden Aufwand zu erstatten, wenn die Leistung aus einem von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten zu vertreten­den Grund nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der Besteller notwen­dige Mitwirkungshandlungen schuldhaft unterlässt oder er den Vertrag vor Lieferung aus einem Grund kündigt, der von dem Besteller oder ei­nem von ihm beauftragten Dritten zu vertreten ist. Dem Auftraggeber bleibt aus­drücklich der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten kein Schaden entstanden ist.

5.)      Abnahme

1. Der Besteller hat die Pflicht, Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Er ist verpflichtet, eventuelle Rügen unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Empfang der Lieferung dem Lieferanten schriftlich anzu­zeigen. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Schweigen die Ordnungsgemäßheit der Lieferung bedeutet.

2. Fehler oder Mängel an den Lieferungen, die auf dem Bahn- oder Postweg oder durch einen Spediteur entstanden sind, sind sofort bei diesen zu reklamieren, da der Lieferant für Schäden dieser Art nicht aufkommt.

Bemängelte Waren sind – falls nicht anders vereinbart – an den Lieferanten zurückzugeben.

3. Rücksendungen von Lieferungen werden nur bei vorheriger Vereinbarung angenommen.

4. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefer­termin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Lieferanten ver­zögert, kann der Lieferant pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Lie­fergegenstandes berechnen. Dem Besteller der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist

6.)      Zahlung

Der Kaufpreis ist entweder

a)        innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum unabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe der Ware abzüglich 3 % Skonto oder

b)       innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware ohne Abzug.

Schecks, Wechsel oder Akzepte gelten erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Zahlung. Alle tatsächlichen Einziehungsspe­sen werden berechnet.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Ein Zurückbehal­tungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

7.)      Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen verwendeten Liefergegenständen einschließlich der Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

2. Ist der Besteller Endabnehmer, ist eine Weiterveräußerung, –verarbeitung oder Verbindung nur mit Zustimmung des Lieferanten zulässig; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem Lieferanten vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer an diesen ab.

3. Ist der Besteller nicht Endabnehmer, so vereinbaren der Lieferant und der Besteller jetzt schon, dass bei einer Weiterveräußerung, -verarbeitung oder Verbindung des Liefergegenstandes an die Stelle des Liefergegenstandes die aus der Weiterveräußerung, -verarbeitung oder Verbindung entstehende Forderung tritt.

4. Befindet sich der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder geben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Der Lieferant kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und/oder die Einziehungsbefugnis des Bestel­lers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Der Lieferant ist dann berechtigt Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die Forderung des Bestellers gegen die Warenemp­fänger einzuziehen.

5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Be­schlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichti­gen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.

6. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen. Im Übrigen steht ihm wegen der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz erlangten Gegen­ständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilliefe­rungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang ste­hen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8.)      Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei und trägt die Kosten für die Rechtsverteidigung des Lieferanten.

9.)      Rechtsordnung/Gerichtstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Gerichtsstand Hemer vereinbart, mit der Maßgabe, dass der Lieferant berechtigt, ist auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Bestellers zu klagen.

3. Hat der Besteller keine allgemeinen Sitzstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhe­bung nicht bekannt sind